Auszug aus der Fachempfehlung "Verhalten im Brandfall" des vfdb
Auszug aus der DGUV Information 205-023
Brandschutz- und Evakuierungshelfer
Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung
Das Arbeitsstättenrecht schreibt vor, dass eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unter-
weisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbrän-
den vertraut zu machen ist. In Produktions- oder Verwaltungsbetrieben mit normaler Brandgefähr-
dung ist eine Anzahl von etwa 5 % der Beschäftigten ausreichend. Da jedoch sowohl der Schichtbetrieb
als auch die besonderen Umstände des Gebäudes auch im Hinblick auf die zu betreuenden Personen
berücksichtigt werden müssen, kann die erforderliche Anzahl an Brandschutzhelfern nur mittels einer
individuellen Bewertung (z. B. einer Gefährdungsbeurteilung) festgelegt werden.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl
von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übun-
gen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als
Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit
nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte,
Werkstätten.
Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer ist in der Regel eine halbtägige Veranstaltung mit folgenden
Inhalten:
• Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes
• Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation,
• die Gefahren durch Brände sowie über
• das Verhalten im Brandfall.
In einer praktischen Übung wird in der Regel ein sogenannter "Brandsimulator" eingesetzt, an dem die
Teilnehmer ansatzweise sowohl die Auswirkungen eines Brandes (Rauch und Wärme) als auch Funkti-
ons- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen erfahren können.
Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von
Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne
Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens
(Flucht) der Beschäftigten.
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungs-
beurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brand-
gefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach
Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der
Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Beschäftigte,
betriebsfremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit ein-
geschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die
Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein.
Bei der Anzahl der Brandschutz-
helfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B.
durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen
Ebenso ist die